Probezeit, Kündigung und Fristen – das gilt auch für ausländische Arbeitnehmer

Wenn Sie eine ausländische Fachkraft einstellen, gelten in Bezug auf Probezeit, Kündigung und Fristen grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für inländische Mitarbeitende. Hier die wichtigsten Punkte für Sie als Arbeitgeber:

1. Probezeit

Die Probezeit bietet beiden Seiten die Möglichkeit, sich kennenzulernen und zu prüfen, ob die Zusammenarbeit langfristig passt.

  • Dauer: In der Regel bis zu sechs Monate (§ 622 BGB). Kürzere Zeiträume sind möglich, längere nur in Ausnahmefällen.
  • Kündigungsfrist während der Probezeit: Zwei Wochen, ohne Angabe von Gründen.

Tipp: Die Probezeit sollte ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sein – inklusive der verkürzten Kündigungsfrist.

2. Kündigung nach der Probezeit

Nach Ablauf der Probezeit gelten die regulären Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB:

  • Für den Arbeitnehmer: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
  • Für den Arbeitgeber: Fristen verlängern sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit (bis zu 7 Monate bei über 20 Jahren Betriebszugehörigkeit)

Hinweis: Auch bei ausländischen Fachkräften gelten die allgemeinen Kündigungsschutzregeln, sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist (ab 10 Vollzeit-Mitarbeitern und mindestens 6 Monate Beschäftigungsdauer).

3. Besondere Hinweise für ausländische Fachkräfte

  • Aufenthaltstitel: Der Arbeitsvertrag und die Beschäftigung enden automatisch, wenn die rechtliche Grundlage zur Beschäftigung (z. B. Aufenthaltstitel) wegfällt – dies kann z. B. bei abgelehntem Visum der Fall sein. Im Vertrag sollte daher ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden.
  • Kündigungsschutz während der Anerkennungsphase: Wenn sich die Fachkraft noch im Verfahren zur Anerkennung ihrer Qualifikation befindet, gelten ebenfalls die regulären arbeitsrechtlichen Bestimmungen – eine „Sonderregelung“ gibt es nicht.

Für ausländische Arbeitnehmer gelten im deutschen Arbeitsrecht keine Sonderkündigungsrechte oder abweichenden Fristen – der Schutz ist identisch mit dem für inländische Beschäftigte. Umso wichtiger ist ein klar formulierter Arbeitsvertrag, der sowohl Probezeit als auch Kündigungsmodalitäten eindeutig regelt.

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