Arbeitsvertrag für ausländische Fachkräfte – was muss rein?

Wenn Sie als Arbeitgeber eine ausländische Fachkraft einstellen möchten, ist ein rechtssicherer Arbeitsvertrag unerlässlich. Dabei gelten grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Vorgaben wie bei inländischen Arbeitnehmern – dennoch gibt es einige Punkte, die Sie besonders beachten sollten:

1. Allgemeine Vertragsinhalte

Ein Arbeitsvertrag für ausländische Fachkräfte muss alle wesentlichen Inhalte gemäß § 2 Nachweisgesetz enthalten, darunter:

  • Name und Anschrift beider Vertragsparteien
  • Beginn und ggf. Befristung des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort(e)
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Arbeitszeit und Pausenregelung
  • Vergütung inklusive Zuschläge, Boni etc.
  • Urlaubstage
  • Kündigungsfristen
  • Hinweise auf geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen (falls zutreffend)

2. Hinweis auf Aufenthaltsstatus

Der Vertrag sollte einen Passus enthalten, der darauf hinweist, dass die Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis möglich ist. Beispiel:
„Die Aufnahme der Tätigkeit steht unter dem Vorbehalt der Erteilung bzw. des Fortbestehens einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.“

3. Sprachregelung

Auch wenn der Arbeitsvertrag auf Deutsch verfasst wird, kann eine Übersetzung in die Muttersprache der Fachkraft sinnvoll sein. Wichtig: Nur die deutsche Version sollte rechtsverbindlich sein – das muss im Vertrag klar geregelt sein.

4. Unterstützung bei Behördengängen

Ein Hinweis auf Unterstützung bei Visa- oder Behördenthemen ist kein Muss, aber ein Pluspunkt im Recruiting-Prozess. Wenn Sie Hilfe anbieten, können Sie dies vertraglich festhalten.

5. Zusätzliche Vereinbarungen

Je nach Branche oder Herkunftsland der Fachkraft können auch folgende Punkte relevant sein:

  • Kostenübernahme für Umzug oder Anreise
  • Integrationsunterstützung (z. B. Sprachkurs, Wohnungssuche)
  • Rückzahlungsvereinbarungen bei vorzeitiger Kündigung (z. B. für übernommene Kurskosten – rechtlich genau prüfen!)

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