Tarifverträge & Mindestlohn – was gilt für internationale Mitarbeiter ?

Wenn Sie internationale Fachkräfte beschäftigen – ganz gleich ob aus der EU oder aus Drittstaaten – gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen wie für deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Besonders relevant sind dabei der gesetzliche Mindestlohn, eventuelle branchenbezogene Tarifverträge und die Einhaltung von Arbeitsstandards.

1. Gleichbehandlungsgrundsatz: Keine Sonderregeln für internationale Mitarbeitende

Wichtig für Sie als Arbeitgeber:
Für internationale Mitarbeitende gelten keine Sonderregelungen im Hinblick auf Vergütung, Arbeitszeiten oder Urlaubsanspruch. Sie dürfen weder benachteiligt noch bevorzugt werden – der Gleichbehandlungsgrundsatz nach deutschem Arbeitsrecht gilt uneingeschränkt.

2. Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten, unabhängig von ihrer Herkunft, Nationalität oder ihrem Aufenthaltsstatus.

  • Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 Euro brutto pro Stunde (Stand: März 2025).
  • Auch Mini-Jobber, Saisonarbeiter oder Beschäftigte in der Probezeit haben Anspruch auf diesen Mindestlohn.

Wichtig: Die Zahlung eines geringeren Lohns aufgrund fehlender Deutschkenntnisse oder abweichender Qualifikationen ist nicht zulässig, wenn die Tätigkeit mit der anderer Mitarbeiter vergleichbar ist.

3. Tarifverträge und Branchenmindestlöhne

In bestimmten Branchen gelten verbindliche Tarifverträge mit eigenen (oft höheren) Mindestlöhnen. Diese sind für alle Arbeitgeber verpflichtend – auch für solche, die keine Tarifbindung haben. Das betrifft z. B.:

  • Pflegebranche
  • Baugewerbe
  • Gebäudereinigung
  • Elektrohandwerk
  • Zeitarbeit / Leiharbeit
  • Sicherheitsdienstleistungen

Wenn Sie in einer solchen Branche tätig sind, müssen Sie den dort festgelegten Branchenmindestlohn auch internationalen Mitarbeitenden zahlen.

Beispiel: In der Gebäudereinigung kann der Mindestlohn je nach Tätigkeit über 13 Euro liegen – dieser gilt dann auch für ausländische Fachkräfte in Ihrem Betrieb.

4. Entsendung nach Deutschland (ausländische Arbeitgeber)

Wenn ausländische Unternehmen Arbeitskräfte nach Deutschland entsenden, etwa im Rahmen von Projekten oder Montagen, gelten für diese Mitarbeitenden ebenfalls:

  • Der deutsche Mindestlohn
  • Die deutschen Arbeitszeiten
  • Tarifverträge, sofern für die Branche verbindlich erklärt

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