Zollfreigrenzen und Befreiungen: Wann fällt keine Einfuhrsteuer an?

Wann fällt keine Einfuhrsteuer an? – Zollfreigrenzen und Befreiungen

In bestimmten Fällen sind Importe nach Deutschland von der Einfuhrumsatzsteuer und/oder Zollgebühren befreit. Dies hängt von Faktoren wie dem Warenwert, der Art der Ware, dem Herkunftsland und dem Verwendungszweck ab.

1. Warenwert unterhalb der Freigrenzen

Je nach Warenwert gibt es steuerfreie oder ermäßigte Regelungen:

a) Einfuhr von geringwertigen Waren (bis 150 €)

  • Waren mit einem Wert bis 150 € sind zollfrei, aber die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fällt an.
  • Achtung: Seit Juli 2021 gibt es keine allgemeine Mehrwertsteuerbefreiung für Waren unter 22 € mehr.

b) Geschenksendungen bis 45 €

  • Privatpersonen können Geschenke aus einem Drittland (Nicht-EU) nach Deutschland senden.
  • Bis zu einem Warenwert von 45 € sind Zölle und Einfuhrumsatzsteuer befreit.
  • Die Ware darf nicht kommerziell sein (also kein Kauf gegen Bezahlung).
  • Alkohol, Tabak und Parfüm unterliegen besonderen Mengenbeschränkungen.

2. Waren mit Steuerbefreiung

Bestimmte Warenarten sind von der Einfuhrsteuer befreit, z. B.:

  • Diplomatische Sendungen: Waren für Botschaften und internationale Organisationen.
  • Medizinische Hilfsgüter: Falls von gemeinnützigen Organisationen eingeführt.
  • Bildungs- und Forschungsgüter: Für Universitäten oder Labore unter bestimmten Bedingungen.

3. Rückwarenregelung – Waren, die vorher ausgeführt wurden

Falls Waren ursprünglich aus der EU stammen und nach Deutschland zurückkehren, können sie einfuhrsteuerfrei sein, wenn:

  • Der ursprüngliche Export belegt wird (z. B. mit einer Ausfuhranmeldung).
  • Die Ware nicht verändert wurde.
  • Die Wiedereinfuhr innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt.

4. Zollverfahren zur Steuerbefreiung

Falls eine reguläre Steuer- oder Zollbefreiung nicht greift, gibt es spezielle Zollverfahren:

a) Vorübergehende Verwendung

  • Falls eine Ware nur zeitweise nach Deutschland kommt (z. B. für Messen oder Testzwecke), kann sie ohne Einfuhrabgaben eingeführt werden.
  • Eine Sicherheitsleistung kann verlangt werden.

b) Zolllagerverfahren

  • Waren können in einem Zolllager gelagert werden, ohne dass Einfuhrabgaben fällig werden.
  • Erst bei der Entnahme für den Verkauf innerhalb der EU werden Zölle und Steuern erhoben.

c) Aktive Veredelung

  • Falls Waren zur Verarbeitung nach Deutschland kommen und später wieder ausgeführt werden, können Zölle und Einfuhrumsatzsteuer ausgesetzt werden.

5. Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

Einige Personengruppen haben spezielle Steuerbefreiungen:

  • Umzugsgut: Personen, die nach Deutschland umziehen, können ihr persönliches Eigentum zoll- und steuerfrei einführen.
  • Reisemitbringsel: Reisende aus Nicht-EU-Ländern dürfen Waren im persönlichen Gepäck bis 430 € (Flug-/Seereisen) oder 300 € (Landweg) steuerfrei einführen.

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