Mindestlohn und Sozialversicherungspflicht für ausländische Arbeitgeber in Deutschland

Arbeitgeber aus der EU, die Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen oder entsenden, müssen die deutschen Mindestlohn- und Sozialversicherungspflichten einhalten. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu hohen Strafen und Nachzahlungen führen. Hier erfahren Sie, welche Regeln gelten und worauf Sie als ausländischer Arbeitgeber besonders achten müssen.

1. Mindestlohn in Deutschland: Was EU-Arbeitgeber wissen müssen

1.1. Gesetzlicher Mindestlohn: Gilt auch für entsandte Mitarbeiter!

Seit Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 € pro Stunde (Stand 2025 kann er steigen).

Das Wichtigste für Arbeitgeber aus der EU:

  • Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten – egal, ob sie dauerhaft oder nur vorübergehend dort tätig sind.
  • Auch entsandte Mitarbeiter müssen mindestens den deutschen Mindestlohn erhalten, selbst wenn sie im Heimatland weniger verdienen würden.
  • Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobs).

Praxisbeispiel:
Ein polnisches Transportunternehmen schickt Fahrer für Lieferungen nach Deutschland. Auch wenn die Fahrer ihren Hauptsitz in Polen haben, müssen sie während ihrer Tätigkeit in Deutschland den deutschen Mindestlohn erhalten.

1.2. Branchenmindestlöhne: Höhere Löhne in bestimmten Sektoren

In einigen Branchen gelten Tarifverträge mit höheren Mindestlöhnen, die zwingend eingehalten werden müssen.

Beispiele für branchenbezogene Mindestlöhne (2024):

  • Bauhauptgewerbe: 14,50 € – 15,60 € (je nach Qualifikation)
  • Elektrohandwerk: 14,15 €
  • Gebäudereinigung: 13,50 € – 16,70 € (je nach Tätigkeit)
  • Pflegebranche: 14,15 € – 18,25 €

Wichtig:
Auch ausländische Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter in Deutschland die tariflich festgelegten Branchenmindestlöhne erhalten.

Praxisbeispiel:
Ein rumänisches Bauunternehmen entsendet Arbeiter nach Deutschland. Sie erhalten in Rumänien 8 € pro Stunde, doch in Deutschland beträgt der Bau-Mindestlohn mindestens 14,50 €. Das Unternehmen muss den deutschen Satz zahlen.

1.3. Meldepflichten für ausländische Arbeitgeber beim Mindestlohn

Unternehmen aus der EU, die Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen, müssen bestimmte Meldepflichten einhalten:

  • Meldung beim deutschen Zoll: In bestimmten Branchen (z. B. Bau, Reinigung, Pflege, Spedition) müssen Arbeitgeber die Arbeitnehmer vor Beginn der Tätigkeit beim deutschen Zoll anmelden.
  • Dokumentationspflicht: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten, Lohnzahlungen und Beschäftigungsdauer genau dokumentieren.

Praxisbeispiel:
Ein spanisches Reinigungsunternehmen vergisst, seine Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn in Deutschland beim Zoll zu melden. Bei einer Kontrolle drohen hohe Bußgelder.

2. Sozialversicherungspflicht: Wo müssen ausländische Arbeitgeber Beiträge zahlen?

2.1. Grundsatz: Sozialversicherungspflicht in Deutschland oder im Herkunftsland?

Grundsätzlich gilt:

  • Wer dauerhaft in Deutschland arbeitet, unterliegt der deutschen Sozialversicherungspflicht.
  • Wer vorübergehend entsandt wird, bleibt im Herkunftsland versichert (mit A1-Bescheinigung).

Praxisbeispiel:
Ein ungarisches IT-Unternehmen hat einen Entwickler, der für ein deutsches Projekt 3 Monate in Deutschland arbeitet. Mit der A1-Bescheinigung bleibt er in Ungarn sozialversichert. Ohne A1-Bescheinigung müsste das Unternehmen ihn in Deutschland anmelden und Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

2.2. Ausnahme: A1-Bescheinigung bei Entsendungen

Was ist die A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung stellt sicher, dass ein entsandter Mitarbeiter in seinem Heimatland versichert bleibt und keine Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zahlen muss.

Voraussetzungen für eine A1-Bescheinigung:

  • Der Arbeitnehmer bleibt während der Entsendung weiterhin bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber beschäftigt.
  • Die Entsendung ist zeitlich begrenzt (maximal 24 Monate).
  • Der Arbeitnehmer ist bereits im Heimatland sozialversichert.

Praxisbeispiel:
Ein tschechischer Maschinenbauer arbeitet für 6 Monate in Deutschland. Sein Arbeitgeber beantragt eine A1-Bescheinigung, damit er in Tschechien sozialversichert bleibt. Ohne A1 müsste das Unternehmen in Deutschland Sozialabgaben zahlen.

3. Sanktionen bei Verstößen: Hohe Strafen für ausländische Arbeitgeber

Wer als EU-Arbeitgeber die deutschen Vorschriften zu Mindestlohn oder Sozialversicherung nicht einhält, muss mit hohen Strafen rechnen:

Mindestlohnverstöße:

  • Bußgelder bis zu 500.000 €
  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

Fehlende Sozialversicherung:

  • Nachzahlung von Sozialabgaben für bis zu 4 Jahre rückwirkend
  • Bußgelder bis zu 50.000 €

Fehlende A1-Bescheinigung:

  • Sofortige Sozialversicherungspflicht in Deutschland
  • Hohe Nachforderungen für den Arbeitgeber

Praxisbeispiel:
Ein slowenisches Transportunternehmen zahlt seinen Fahrern in Deutschland nur 10 € pro Stunde. Bei einer Kontrolle stellt sich heraus, dass dies unter dem Mindestlohn liegt. Das Unternehmen muss hohe Nachzahlungen leisten und bekommt eine Strafe.

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