Meldepflichten für Geschäftsführer aus dem Ausland

Wenn ein ausländischer Geschäftsführer in Deutschland tätig wird, muss er bestimmte Meldepflichten beachten. Diese hängen davon ab, ob der Geschäftsführer in Deutschland lebt oder nur eine Firma leitet. Die wichtigsten Pflichten betreffen das Handelsregister, Steuerbehörden, Sozialversicherung und Aufenthaltsrecht.

1. Handelsregistermeldung (Eintragungspflicht)

Pflicht: Jeder Geschäftsführer einer deutschen GmbH, UG, AG oder OHG/KG muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Erforderliche Angaben für das Handelsregister:

  • Name und Geburtsdatum
  • Wohnsitz (auch wenn im Ausland)
  • Umfang der Vertretungsbefugnis
  • Notarielle Anmeldung der Geschäftsführerbestellung

Achtung: Ohne Handelsregistereintrag ist der Geschäftsführer rechtlich nicht handlungsfähig.

2. Steuerliche Meldepflichten

Pflicht: Falls der Geschäftsführer in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte hat, muss er sich beim Finanzamt anmelden.

Wann ist der Geschäftsführer in Deutschland steuerpflichtig?
-Falls er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
-Falls er Geschäftsführergehalt von einer deutschen Firma bezieht
-Falls er in Deutschland einen Arbeitsvertrag als Geschäftsführer hat

Steuern für Geschäftsführer:

  • Einkommensteuer (14–45 %, falls steuerpflichtig in Deutschland)
  • Sozialversicherungsbeiträge (falls in Deutschland angestellt)

Tipp: Falls der Geschäftsführer nur gelegentlich in Deutschland tätig ist, kann er in seinem Heimatland steuerpflichtig bleiben.

3. Gewerbeanmeldung (falls notwendig)

Pflicht: Falls der Geschäftsführer eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, muss das Unternehmen beim Gewerbeamt angemeldet sein.

Achtung: GmbHs oder UGs haben eine automatische Gewerbeanmeldung, Einzelunternehmer und Freiberufler müssen dies selbst tun.

4. Sozialversicherung & Anmeldung bei der Krankenkasse

Pflicht: Falls der Geschäftsführer in Deutschland angestellt ist oder hier lebt, muss er sich bei der Sozialversicherung & Krankenkasse anmelden.

Pflicht zur Sozialversicherung:

  • Falls der Geschäftsführer angestellt ist (klassischer Geschäftsführer mit Gehalt)
  • Falls er nicht mehrheitlich Gesellschafter der GmbH ist

Ausnahmen: Falls der Geschäftsführer mehr als 50 % der GmbH-Anteile hält, gilt er als selbstständig und muss sich privat versichern.

5. Aufenthalts- & Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Bürger

Pflicht: Falls der Geschäftsführer aus einem Nicht-EU-Staat kommt, benötigt er eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit.

Schritte für eine Arbeitserlaubnis:
-Antrag auf Aufenthaltstitel für Selbstständige oder Geschäftsführung
-Nachweis über Unternehmensgründung und Kapital
-Zustimmung durch die Ausländerbehörde

EU-Bürger benötigen keine spezielle Aufenthaltserlaubnis.

6. Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt (falls Wohnsitz in Deutschland)

Pflicht: Falls der Geschäftsführer in Deutschland lebt, muss er sich innerhalb von 2 Wochen nach Einreise beim Einwohnermeldeamt registrieren.

Notwendige Dokumente:

  • Reisepass
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis

Falls der Geschäftsführer nur gelegentlich einreist und keinen Wohnsitz hat, ist keine Anmeldung nötig.

7. Strafen bei Nichtbeachtung der Meldepflichten

Fehlende Eintragung ins Handelsregister → Strafen bis zu 5.000 €
Nicht angemeldete steuerpflichtige Einkünfte → Steuernachzahlungen + Verzugszinsen
Nicht gemeldete Sozialversicherungsbeiträge → Bußgelder & Nachzahlungen
Illegale Geschäftsführung ohne Aufenthaltstitel → Ausweisungsverfahren für Nicht-EU-Bürger.

Einen Kommentar hinzufügen

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

All Categories

Get Free Consultations

SPECIAL ADVISORS
Quis autem vel eum iure repreh ende